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Vorsteuerabzug bei Kassenprüfung im Insolvenzverfahren

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat am 30.10.2019 sein Urteil vom 19.07.2017 (Aktenzeichen 5 K 1959/15) veröffentlicht. Danach besteht der Vorsteueranspruch zugunsten der Insolvenzmasse, der aufgrund einer vom Gläubigerausschuss in Auftrag gegebenen Kassenprüfung entstanden ist.

Das Finanzamt sah im Einspruchsverfahren den Gläubigerausschuss als Leistungsempfänger der vom externen Prüfer erbrachten Kassenprüfungen. Daher sei die Rechnung an diesen zu adressieren. Nicht der Gläubigerausschuss, sondern die Mitglieder des Gläubigerausschusses seien unmittelbar aus diesen Rechnungen des Prüfers vorsteuerabzugsberechtigt.

Dem ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt und hat entschieden, dass zwischen Insolvenzmasse und Kassenprüfern umsatzsteuerrechtlich nichts zwischengeschaltet ist – "weder der Gläubigerausschuss an sich noch seine Mitglieder in ihrer Gesamtheit oder einzeln. Für eine solche Zwischenschaltung gibt es keinen Anlass und auch keine rechtliche Grundlage."

Das FG Düsseldorf hat das Urteil vom 19.07.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Düsseldorf

COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2019
04.11.2019

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