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 der guten Ideen

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Österreich Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist mit Schreiben vom 05.11.2018 auf die Konsultationsvereinbarung hin. Danach gilt das sogenannte „Kassenstaatsprinzip“

 Zitat aus dem Schreiben des BMF vom 05.11.2018:
"Konsultationsvereinbarung
Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 24. August 2000 haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens getroffen:
Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichische Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens der österreichischen Besteuerung in dem Ausmaß, wie sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“ sind. D. h., dass Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht hat, die von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden.
Nach Artikel 18 Absatz 2 des DBA dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des DBA nur in diesem anderen Staat besteuert werden („Kassenstaatsprinzip“). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt von den Sozialversicherungseinrichtungen geleistet werden, oder die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen und diese dem Arbeitgeber von den Sozialversicherungseinrichtungen erstattet werden.
Zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung gehören auch Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden."

Das BMF hat das Schreiben vom 05.11.2018 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2018
12.11.2018

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