Jobtickets, private Fahrten mit Dienstfahrrädern, Elektro-Dienstfahrzeuge
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat am 07.11.2018 eingebracht: "Beschlussempfehlung und Bericht (Bundestags-Drucksache 19/5595) des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 19/4455, 19/4858, 19/5159 Nr. 4 – Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"
Der Umfang des Gesetzesentwurfs wird aus dem folgenden Zitat aus der Bundestags-Drucksache 19/5595 deutlich:
"B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Änderungsgesetzes sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im (Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt) Internet verhindert werden. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen sowie zum anderen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können, insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.
Zudem soll dem fachlich zwingend notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts entsprochen werden.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen am Gesetzentwurf:
– Einführung einer Verzinsungsregelung in § 6b Absatz 2a EStG
– Änderung bei der Begünstigung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung
– Steuerbefreiung für das Job-Ticket (§ 3 Nummer 15 –neu– EStG)
– Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads (§ 3 Nummer 37 –neu– EStG)
– Zuordnung der Kinderzulage (§ 85 Absatz 2 EStG)
– Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nummer 34 EStG); Übergangsregelung für nicht zertifizierte Maßnahmen
– Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs nach der bisherigen Regelung des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG für die Zeit ab 2007 auch für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2015
– Anwendungsregelung zu variablen Ausgleichszahlungen (§ 14 Absatz 2 KStG)
– Anwendung des InvStG im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organ-schaft (§ 15 KStG)
– Optionale Vorverlegung der erstmaligen Anwendung der Neuregelung des § 21 KStG (Beitragsrückerstattungen bei Versicherungen)
– Anpassung des Befreiungskatalogs des § 3 Nummer 24 GewStG
– Änderung der Aufzeichnungspflichten; Anpassung an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung; Ausgestaltung der elektronischen Verfahren
– Steuerbefreiung der Organisationsleistungen von Sportdachverbänden
– Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
– Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (zweijährige steuerliche Antragsfrist bei Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe)
– Klarstellung, dass aufgrund der Änderung der Voraussetzungen eines Aktien-, Misch- und Immobilienfonds keine neuen Anlagebedingungen erforderlich werden; Feststellungsverfahren für Gewinne aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen zum 31. Dezember 2017
– Ergänzung zum Verfahren zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Spezial-Investmentfonds Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
– Kein Wiederaufleben des Freibetrags für bestandsgeschützte Alt-Anteile
– Aufhebung des Inkrafttretensvorbehalts und Änderung der zeitlichen Anwendungsregelung bei der Steuerbefreiung für Sanierungserträge"
Die Bundestags-Drucksache 19/5595 ist im Internet veröffentlicht. Link
COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2018
12.11.2018