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Urlaubsanspruch geht nicht automatisch deshalb verloren, weil kein Urlaub beantragt wurde

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weist in seiner Pressemitteilung 165/18 vom 06.11.2018 darauf hin, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verliert, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Zitate aus der Pressemitteilung 165/2018 vom 06.11.2018 des EuGH:
"Mit seinen Urteilen von heute entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat."

"Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat."

Der EuGH hat seine Pressemitteilung 165/18 vom 06.11.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage EuGH 

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2018
12.11.2018

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