Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Einzweckgutscheine Mehrzweckgutscheine Neues BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02.11.2020 ein Schreiben "Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen; Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065 vom 27. Juni 2016; Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im  Internet und zur Änderung  weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.  April 2018" veröffentlicht.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen

Die sogenannte EU Gutscheinrichtlinie aus 2016 hat das BMF im Einvernehmen mit den Ländern veranlasst, den Umsatzsteueranwendungserlass am 02.11.2020 zu ändern. 

In zahlreichen Beispielen wird auf 13 Seiten erläutert, wie Gutscheine umsatzsteuerrlich zu behandeln sind. 

Das Schreiben des BMF vom 02.11.2020 endet wie folgt:
"Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden.
Es wird -auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs -nicht beanstandet, wenn ab dem 1. Januar 2019 und vor dem 2. Februar 2021 ausgestellte Gutscheine von den Beteiligten nicht entsprechend den Vorgaben dieses BMF-Schreibens behandelt worden sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen -Steuern -Steuerarten Umsatzsteuer -Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit."

Das BMF hat das Schreiben vom 02.11.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2020
09.11.2020

%MCEPASTEBIN%

 

 

 

 

 

 

%MCEPASTEBIN%