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Bauträger Korrektur der Umsatzsteuer wegen unzutreffender Rechtsanwendung

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 60/2018 vom 14.11.2018 auf sein Urteil vom 27.09.2018 (Aktenzeichen V R 49/17) hin. Danach hat der BFH eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) verworfen und entschieden, dass ein Bauträger, der rechtsirrig davon ausgegangen ist, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen. 

Zitat aus der Pressemitteilung 59/2018 des BFH:
"Die Entscheidung des BFH betrifft nahezu die gesamte Bauträgerbranche, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft ("geliefert") hat. Die Finanzverwaltung ist hier über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass diese Bauträger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen seien. Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH mit einem im November 2013 veröffentlichten Urteil verworfen (Pressemitteilung Nr. 80 vom 27. November 2013). Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung: Bauunternehmer konnten im Hinblick auf die ausdrückliche Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen - der Bauträger war entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der BFH-Rechtsprechung von vornherein kein Steuerschuldner."

Der BFH hat die Pressemitteilung 60/2018 vom 14.11.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2018
19.11.2018

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