Bauträger Korrektur der Umsatzsteuer wegen unzutreffender Rechtsanwendung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 60/2018 vom 14.11.2018 auf sein Urteil vom 27.09.2018 (Aktenzeichen V R 49/17) hin. Danach hat der BFH eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) verworfen und entschieden, dass ein Bauträger, der rechtsirrig davon ausgegangen ist, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen.
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