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Steuersatzermäßigung auch für Bootsliegeplätze?

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 59/2018 vom 14.11.2018 auf seinen Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 02.08.2018 (Aktenzeichen  V R 33/17) hin, nach dem er die Frage, ob die im Umsatzsteuerrecht geltende Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist, dem EuGH vorgelegt hat.  

Zitat aus der Pressemitteilung 59/2018 des BFH:
"Demgegenüber sieht es der BFH als möglich an, dass es der in der Europäischen Grundrechtscharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 EUGrdRCh), der im Steuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, gebietet, die Steuersatzermäßigung für Campingplätze und damit für sog. „Wohnmobilhäfen“ auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit diese gleichartige Umsätze ausführen. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, war dem BFH eine eigene Sachentscheidung verwehrt und eine Vorlage an den EuGH erforderlich."

Der BFH hat die Pressemitteilung 59/2018 vom 14.11.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2018
19.11.2018

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