Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08.11.2017 zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018) Stellung genommen.
Durch diese Stellungnahme werden "Dringliche Fragen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) (Schreiben der DK vom 4. August 2017 und vom 5. Oktober 2017 sowie des BVI vom 25. September 2017 und vom 10. Oktober 2017) beantwortet.
Auch in diesem Schreiben gilt der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige für ein eventueller Fehlverhalten eines Beauftragten oder Bevollmächtigten haftet:
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 08.11.2017:
"Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Entrichtungspflichtigen auf Daten von Finanzinformationsdienstleistern (z. B. von WM-Datenservice) vertrauen dürften. Wenn sich ein Entrichtungspflichtiger im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eines Finanzinformationsdienstleisters bedient, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen und ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften."
Das BMF hat das Schreiben vom 08.11.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2017
27.11.2017
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