Schadensersatz bei Sturz auf einer Fluggastbrücke
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 185/2017 vom 21.11.2017 auf sein Urteil vom 21.11.2017 (Aktenzeichen X ZR 30/15) hin. Danach haftet eine Fluggesellschaft, wenn ein Fluggast beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall kommt und sich dabei verletzt.
Der BGH weist in seiner Pressemitteilung 185/2017 vom 21.12.2017 darauf hin, dass die Fluggastbrücke wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und des durch die Verbindung unterschiedlich temperierten Bereichs die Gefahr von Kondenswasserbildung bestehe. Hiervor soll die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen. "Kommt der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, muss das Luftverkehrsunternehmen – soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht – hierfür einstehen."
Der BGH hat die Pressemitteilung 185/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2017
27.11.2017
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