Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung ab 1. Januar 2019
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 22.11.2018 die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Bewertungsgesetz (BewG) bekannt gegeben. Die neuen Werte sind 01.01.2019 anzuwenden.
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 22.11.2018:
"Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2019
Der Kapitalwert ist nach der am 18. Oktober 2018 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2015/2017 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise."
Dem Schreiben sind die Tabellen nach § 14 Abs. 1 BewG beigefügt.
Das BMF hat das Schreiben vom 22.11.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2018
26.11.2018