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Lohnsteuer bei unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer für 2019

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)  nimmt mit Schreiben vom 16.11.2018 die zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung bekannt gemacht, in der die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2019 geregelt ist.  

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 16.11.2018:
"Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts-führung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversiche-rungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I Seite 1842) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro,
b) für ein Frühstück 1,77 Euro."

Das BMF  hat das Schreiben vom 16.11.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2018
26.11.2018

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