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Eingeschränkte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen Einrichtungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 76 vom 21.11.2019 auf sein Urteil vom 23.07.2019 (Aktenzeichen XI R 2/17) hin. Danach kann die ein gemeinnütziger Verein für Gastronomieumsätze eines Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz beanspruchen, auch wenn in dem Bistro Menschen mit Behinderung arbeiten, das Bistro aber für die Öffentlichkeit zugänglich ist und in Wettbewerb zu anderen Unternehmen mit vergleichbaren Leistungen steht.

 

Der BFH hat den Rechtsstreit aber an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch zu klären ist, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen zu gewähren ist, zum Beispiel wegen der Abgabe von Speisen zur Mitnahme.

Der BFH hat die Pressemitteilung 76 vom 21.11.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2019
25.11.2019
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