Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der 90%-Grenze in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (2)
Das Finanzgericht (FG) Münster hat am 15.11.2019 einen Beschluss vom 03.06.2019 (Aktenzeichen 3 V 3697/18 Erb) veröffentlicht. Es hat dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung stattgegeben, weil es erhebliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der 90%-Grenze des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG hat.