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Vergütung nach StBVV-RVG für einen Einspruch

Mit Wirkung ab 01.07.2020 wurde § 40 Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV) geändert. "Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden." Gleichzeitig wurde die Tabelle E des StBVV ersatzlos gestrichen. Anzuwenden sind künftig die Tabelle nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG. Neu ist insbesondere, dass die Vergütung für einen Rechtsbehelf zu kürzen ist, wenn der mit der Einspruchsführung beauftragte Steuerberater mit der Angelegenheit bereits im Besteuerungsverfahren befasst war, also zum Beispiel die Steuererklärung erstellt hat (Anrechnung nach § 40 StBVV i.V.m. § 35 Abs. 2 RVG).

Beispiel 1:

Ein Steuerberater erstellt im Auftrag eines Mandanten eine Körperschaftsteuererklärung. Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV 100.000 €. 
Der Steuerberater hat die mittlere Wertgebühr von 5/10 Tabelle A in Höhe von 796,50 € berechnet.

Beispiel 2:

Der Körperschaftsteuerbescheid ist falsch und wird mit Einspruch angefochten. Der Gegenstandswert des Einspruchs beträgt 4.000 €.
Die Geschäftsgebühr beträgt gemäß § 40 StBVV i.V.m. Nr. 2300 VV RVG 1,5 Gebühren = 378 €.
Anmerkung: Das RVG verwendet Dezialwerte: 1 Gebühr (volle Gebühr) nach RVG entspricht einer 10/10 Gebühr nach StBVV
im Beispiel 1,5 Gebühr nach RVG  entspricht daher 15/10 Gebühr nach StBVV

Beispiel 3:

Die Anrechnung bemisst sich nach dem Gegenstandswert im Einspruchsverfahren (4.000 €). Sie wird berechnet nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV. Sie beträgt die Hälfte des für die Erstellung der Steuererklärung berechneten Zehntelsatzes: Anrechnung somit 2,5/10 Tabelle A aus 4.000 € = 72 €  

Link zu Berechnungsbeispielen

Literaturhinweise:
Steuerberatervergütung Steuerberater Medien GmbH (DWS Verlag) ISBN 978-3-946883-25-8
Vergütung StBVV/RVG Datev Artikel 35438
Feiter Steuerberatervergütungsverordnung Kommentar 3. Auflage ISBN 978-3-08-319402-6
mit weiteren Beispielen zur Gebührenanrechnung nach § 35 Abs. 2 RVG 

COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2020
23.11.2020

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