Mit Wirkung ab 01.07.2020 wurde § 40 Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV) geändert. "Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden." Gleichzeitig wurde die Tabelle E des StBVV ersatzlos gestrichen. Anzuwenden sind künftig die Tabelle nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG. Neu ist insbesondere, dass die Vergütung für einen Rechtsbehelf zu kürzen ist, wenn der mit der Einspruchsführung beauftragte Steuerberater mit der Angelegenheit bereits im Besteuerungsverfahren befasst war, also zum Beispiel die Steuererklärung erstellt hat (Anrechnung nach § 40 StBVV i.V.m. § 35 Abs. 2 RVG).
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