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Verluste und Gewinne aus Options- und Termingeschäften

Das Bundesfinanzministerium (BMF)  hat am 17.11.2020 das Schreiben "Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options-und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004" veröffentlicht. 
GZ IV C 1 -S 1980-1/19/10082 :006

Steuerpflicht von Options- und Termingeschäften - Berücksichtigung von Verlusten und Gewinnen

"Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options-und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen." 

Wichtiger Hinweis aus dem BMF-Schreiben:
"Wurde der Aktiengewinn bisher in diesen Fällen abweichend von den o. g. Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt und einer Steuererklärung zugrunde gelegt, ist der Anleger nach Maßgabe des § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die fehlerhaft ermittelten AktienVeräußerungsgewinne ausgeschüttet wurden."

Das BMF hat das Schreiben vom 17.11.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2020
23.11.2020

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