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Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12.11.2018  "gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder" zur "An­wen­dung der §§ 5 und 6 GrEStG"  und zur "Anwendung des § 1 Absatz 2a Satz1 GrEStG" veröffentlicht.

1.
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Dezember 2015 (BStBl I 2016 S. 136), nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 9. Juli 2014, a.a.O., im Grunderwerbsteuerrecht nicht anwendbar sind, soweit der Bundesfinanzhof für die Zurechnungsentscheidung einen Rückgriff auf das wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO vornimmt, werden aufgehoben.

Das BMF hat den Erlass vom 12.11.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

2.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung des § 1 Absatz 2a GrEStG vom 12. November 2018:
"1 Allgemeines
Bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Die Vorschrift fingiert die Übereignung eines zum Vermögen einer Personengesellschaft gehörenden Grundstücks auf eine fiktiv „neue“ Personengesellschaft. Zivilrechtlich liegt kein Rechtsträgerwechsel vor.
2. Personengesellschaft
...."

Das BMF hat den Erlass vom 12.11.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 49/2018
03.12.2018

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