Pflegeheimkosten um Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten kürzen
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 75/2017 vom 06.12.2017 aus sein Urteil vom 04.10.2017 (Aktenzeichen VI R 22/16) hin. Danach sind die Pflegekosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach Abzug der Haushaltsersparnis abzugsfähig.
Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.
Der BFH hat die Pressemitteilung 75/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2017
11.12.2017
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