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Aussetzung der Vollziehung bei Streit um Steuerzinsen - Zeitraum erweitert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27.11.2019 das Schreiben "Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO; Änderung der BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 -IV A 3 -S 0465/18/10005-01 und vom 2. Mai 2019 -IV A 3 -S 0338/18/10002 " veröffentlicht.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 27.11.2019:
"Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 4. Juli 2019, VIII B 128/18, BFH/NV S. 1060, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. April 2018, IX B 21/18, BStBl II S. 415, und vom 3. September 2018, VIII B 15/18, BFH/NV S. 1279, entschieden, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 auszusetzen ist."

Mit Schreiben vom 14.12.2018 hat das BMF die Aussetzung der Vollziehung für Nachzahlungszeiträume ab 01.04.2012 zugelassen (vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 51-52/2018).

Durch das neue Schreiben vom 27.11.2019 werden die Nachzahlungszeiträume ab 01.01.2012 erweitert.

Das BMF hat das Schreiben vom 27.11.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2019
09.12.2019
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