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Unentgeltliche Wertabgabe an Familienangehörige

Das Finanzgericht (FG) Münster hat am 02.12.2019 sein Urteil vom 04.11.2019 (Aktenzeichen 5 K 2190/19) unter der Überschrift veröffentlicht: "Umsatzsteuer – Zum Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für eine Photovoltaikanlage, wenn der Stromverbrauch nicht durch den Betreiber selbst, sondern durch dessen Familienangehörige erfolgt."

Die Eheleute leben in Scheidung.

Das Haus wurde von der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter bewohnt. Der Ehemann hatte keinen Zutritt zum Haus.

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Stromverbrauchs eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, obwohl der Ehemann, Eigentümer des Hauses und Unternehmer der Photovoltaikanlage nicht in den Genuss des erzeugten Stroms gekommen ist. 

Das FG Münster hat den Hinweis auf das Urteil vom 04.11.2019 (Aktenzeichen 5 K 2190/19) seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Münster

COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2019
09.12.2019
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