Zum Hauptinhalt springen
Netzwerk

 der guten Ideen

Erleichterung beim Vorsteuerabzug: Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers kann genügen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 07.12.2018 eine Änderung der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt gemacht. Im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es für den Vorsteuerabzug nicht Voraussetzung, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. 

Zitate aus dem BMF-Schreiben vom 07.12.2018 zur Änderung der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses:
In Abschnitt 15.2a Abs. 2 wird Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wobei es nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist; es reicht vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. 6. 2018, XI R 20/14, BStBl II S. xxx, und vom 21. 6. 2018, V R 25/15, BStBl II S. xxx, und V R 28/16, BStBl II S. xxx)."

Aufgrund der Änderung in Abschnitt 14.5 Absatz 2 gilt das wohl auch für Leistungsempfänger.

Das BMF hat das Schreiben vom 07.12.1018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 51-52/2018
17.12.2018

www.verfahrensdoku.shop
Steuerberater Kompendium zur Verfahrensdokumentation