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Fremdvergleich gilt nicht immer - Änderung aufgrund EuGH - Urteil

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Schreiben vom 06.12.2018 veröffentlicht: "Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht „fremdüblichen Bedingungen“ rechtfertigen - EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 in der Rechtssache C-382/16" 

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 06.12.2018:
"Demzufolge hat eine Korrektur nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AStG zu unterbleiben, soweit der Steuerpflichtige sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachweisen kann, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, um die sonst bedrohte wirtschaftliche Existenz der Unternehmensgruppe als solcher oder der dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person zu sichern (sanierungsbedingte Maßnahme). Sanierungsbedingte Maßnahmen zielen darauf ab, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und den Fortbestand der nahestehenden Person bzw. der Unternehmensgruppe zu sichern. Das Erfordernis einer sanierungsbedingten Maßnahme, insbesondere Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der nahestehenden Person oder der Unternehmensgruppe, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen."

Die durch die Rechtsprechung des EuGH veranlasste Änderung ist zu begrüßen.  

Das BMF hat das Schreiben vom 06.12.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 51-52/2018
17.12.2018

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