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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Steuerzinsen bereits ab 2012

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Schreiben vom 14.12.2018 das Schreiben "Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012" veröffentlicht. 

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 14.12.2018:
"Die BFH-Beschlüsse vom 25. April 2018, a. a. O. und vom 3. September 2018, a. a. O. sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen fest-gesetzt wurden.
Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll nach § 361 Absatz 2 Satz 2 AO grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte."

Das BMF hat das Schreiben vom 14.12.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis: Der Verzinsungzeitraum wurde erweitert von 01.04.2012 aus 01.01.2012 (vergliche COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2019)

COLLEGA-Wochen-Ticker 51-52/2018
17.12.2018

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