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Eltern-Kind-Zentrum in Wohnungs- und Teileigentumsanlage zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 160/2019 vom 13.12.2019 auf sein Urteil vom 13.12.2019 (Aktenzeichen V ZR 203/18) hin. Danach darf ein Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage betrieben werden.

Zitat aus der Pressemitteilung 160/2019 des BGH vom 13.12.2019:
"Ein Wohnungseigentümer kann von dem Mieter einer anderen Einheit gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung verlangen, wenn dieser die Einheit anders nutzt als in der Teilungserklärung vorgesehen. Das gilt zwar dann nicht, wenn die tatsächliche Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die erlaubte Nutzung. Geräusche, die von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehen, sind angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten aber typischerweise lauter und störender als die eines Ladens mit Lager."

Der BGH hat die Pressemitteilung 160/2019 vom 13.12.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 51-52/2019
16.12.2019

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