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GoBD: Ein Plädoyer für eine pragmatsiche Vorgehensweise

Die Steuerberater Alexander Vetten und Frank Gerster haben unter dem Titel "Aktuelles zu den GoBD - Plädoyer für eine pragmatische Vorgehensweise" zu der aktuellen Neufassung der "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD) vom 28.11.2019 Stellung genommen. Die Autoren kommen zu dem Schlussergebnis, dass die Finanzverwaltung in Zukunft immer häufiger die GoBD-Verfahrensdokumentation anfordern wird und dass man anhand von Musterdokumentationen den Einstieg für eine individuelle Verfahrensdokumentation finden kann.

Zu der oft diskutierten Frage, ob die Finanzverwaltung die Vorlage einer Verfahrensdokumentation (VD) überhaupt verlangen kann, geben Vetten/Gerster einen sehr treffenden Hinweis. Selbst wenn es fraglich ist, ob die Finanzverwaltung wegen des Fehlens einer VD die Buchführung verwerfen kann, könne die Finanzverwaltung diese Hürde nehmen, wenn sie formelle Mängel in der Buchführung feststellt.

Es sei außerdem empfehlenswert, eine Verfahrensdokumentation zu erstellen, um sich einen entsprechenden Verhandlungsspielraum in der Betriebsprüfung zu erhalten.

Das entspricht der im COLLEGA-Wochen-Ticker vertretenen Ansicht: Wenn keine VD vorgelegt wird, gibt es nichts zu verhandeln oder zu besprechen. Ist dagegen eine VD vorhanden, kann man unendlich lange darüber diskutieren, ob diese den bewusst vage gehaltenen Anforderungen der Finanzverwaltung nicht genügt oder eben genau "die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt" und damit "kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht" vorliegt, "der zum Verwerfen der Buchführung führen kann" (GoBD Randziffer 155).

Vetten/Gerster weisen zu Recht darauf hin, dass die Finanzbeamten an die Verwaltungsauffassung gebunden sind und daher eine Klärung strittiger Punkte im Einspruchs- oder Klageverfahren erfolgen müsse. Und weiter: "Dies wäre mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden und würde das Grundproblem, die Erläuterung der Geschäftsprozesse des Unternehmens in der Buchhaltung und der im Einsatz befindlichen DV-Systeme gegenüber den Finanzbehörden, auch nicht lösen." Dem ist nur zuzustimmen.   

Anlässlich mehrerer COLLEGA-TAGE, Seminare und Workshops wurde herausgestellt, dass die Verfahrensdokumentation nicht anderes ist als eine Beschreibung der Ablaufprozesse in einem Unternehmen, insbesondere der Kassenführung, der Erledigung der Bankgeschäfte, der Erstellung von Ausgangsrechnungen, der Behandlung von Eingangsrechnungen und der Erstellung der Buchführung. Diese Prozesse sind in jedem Unternehmen geregelt, sonst könnte es nicht existieren. Oft fehlt es "nur" an der ordnungsgemäßen und vollständigen Darstellung, also an der Dokumentation.

Die VD ist ein ertragreiches Geschäftsfeld für Steuerberater:
Nicht nur zur Erreichung betriebsprüfungssicherer Mandanten, sondern vor allem, weil die Prozesse im Zusammenhang mit ihrer Beschreibung auf ihre (digitale) Rationalität überprüft werden können, ergeben sich sehr deutliche Vorteile für die jeweiligen Mandanten. Die unmittelbaren Erträge - vor allem durch Kosteneinsparungen, aber auch als Folge von Prozessoptimierungen - liegen in aller Regel  deutlich über den Kosten.

Steuerberater, die das ihren Mandanten vermitteln konnten, haben sich dieses Geschäftsfeld zur vielseitigen Zufriedenheit erschließen können. Wer noch nicht so weit ist, kann sich in dieses sehr interessante Zukunftsthema durch die Erstellung einer VD für die eigene Kanzlei hineintasten. In den meisten Fällen ergeben sich durch die Optimierung der Prozesse deutliche Ertragssteigerungen für die Kanzlei.

Der Beitrag von Vetten/Gerster hält in Bezug auf die GoBD, was der Titel verspricht.

Die Anforderungen der Finanzverwaltung als zusätzliches Ergebnis betriebswirtschaftlich notwendiger Maßnahmen zu verstehen, erleichtert oft den Einstieg.

 

COLLEGA-Wochen-Ticker 51-52/2019
16.12.2019
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