Allgemeinverfügung Beiträge zur Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 16.12.2016 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der die am 16. Dezember 2016 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 zurückgewiesen werden.
Zitate:
"Am 16. Dezember 2016 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 16. Dezember 2016 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Ein-kommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2005.
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen."
Das BMF hat das Schreiben vom 16.12.2016 seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 52/2016
27.12.2016
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