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BFH hat Nachforderungszinsen von 0,5% monatlich für Steuern des Jahres 2013 nicht beanstandet

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 11/2018 vom 27.02.2018 auf sein Urteil vom 09.11.2017 (Aktenzeichen III R 10/16) hin. Danach sind Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, in Höhe von 0,5% monatlich nicht zu beanstanden.

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 11/2018 des BFH vom 27.02.2018:
"Die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. November 2017 III R 10/16 entschieden hat. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß. Die Entscheidung des BFH ist zur Verzinsung nach §§ 233a, 238 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ergangen."

Der BFH hat  die Pressemitteilung 11/2018 vom 27.02.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2018
05.03.2018

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