Fußballschiedsrichter sind Gewerbetreibende und müssen auch Vergütungen für Spielleitungen im Ausland im Inland versteuern
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 12/2018 vom 27.02.2018 auf sein Urteil vom 20.12.2017 (Aktenzeichen I R 98/15) hin. Danach besteht deutsche Steuerpflicht auch für die Vergütungen, die ein Fußballschiedsrichter für die Leitung von Spielen im Ausland bezieht.
Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 12/2018 des BFH vom 27.02.2018:
"Der BFH hat zum Nachteil des Klägers entschieden: Die Schiedsrichtertätigkeit begründet steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird. Dabei folgt die Selbständigkeit daraus, dass ein Schiedsrichter bei der Einkünfteerzielung auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und Unternehmerinitiative entfalten kann; ein „Anstellungsverhältnis“ liegt nicht vor, auch wenn (nach der Zusage, die Spielleitung zu übernehmen) die Tätigkeit hinsichtlich des Ortes und der Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Fußball-Verbände bestimmt wird. Jedenfalls besteht während des Fußballspiels (als Schwerpunkt der Tätigkeit) keine Weisungsbefugnis eines Verbands."
Der BFH hat die Pressemitteilung 11/2018 vom 27.02.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2018
05.03.2018
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