Keine Mithaftung bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 08.03.2018 auf seine Beschlüsse vom 21.12.2017 und 08.02.2018 (Az. 7 U 39/17) hin. Ein auf der Überholspur mit 150 km/h fahrender PKW-Lenker konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, als der Fahrer des überholten Fahrzeugs plötzlich und ohne Vorankündigung die Fahrspur wechselte.
Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.03.2018:
"Den Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von ca. 7.640 Euro hat das Landgericht dem Kläger in vollem Umfang zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet, so das Landgericht, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt und auch nicht so ausgeführt habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Sohn des Klägers den Unfall durch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit mitverursacht habe, rechtfertige aufgrund des groben Verschuldens des Beklagten keine Mithaftung des Klägers." Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h wurde in diesem Fall um 20 km/h überschritten.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 08.03.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Oberlandesgericht Hamm
COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2018
12.03.2018
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch