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Keine Restschuldbefreiung für bestimmte Einkommensteuerschulden

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 13/2018 vom 07.03.2018 auf sein Urteil vom 28.11.2017 (Aktenzeichen VII R 1/16) hin. Danach besteht für Steuern, die Masseverbindlichkeiten sind, keine Restschuldbefreiung.

Zitat aus der Pressemitteilung 13/2018 vom 07.03.2018 des BFH:
"Aufgrund der Verwertung von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter war Einkommensteuer als sog. Masseverbindlichkeit entstanden, die von dem Insolvenzverwalter nicht beglichen wurde. Nachdem das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt und dem Kläger Restschuldbefreiung gemäß § 301 der Insolvenzordnung (InsO) erteilt worden war, machte das FA die unbezahlt gebliebenen Steuerschulden geltend und verrechnete diese mit später entstandenen Erstattungsansprüchen des Klägers."

Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben, weil der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO ausdrücklich auf Insolvenzgläubiger beschränkt habe und nicht auch auf Masseverbindlichkeiten.

Das Urteil ist sicher juristisch korrekt. Von der Sache ist es unbefriedigend. Das sollte sich der Gesetzgeber nochmals anschauen - es sieht so aus, als hätte er diesen Ausgang bei der Schaffung des Gesetzes anders geregelt, wenn er das Ergebnis erkannt hätte. 

Der BFH hat die Pressemitteilung 13/2018 vom 07.03.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2018
12.03.2018

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