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Bankkundin hat keinen Anspruch auf weibliche Bezeichnung in Formularen

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 48/2018 vom 13.03.2018 auf sein Urteil vom 13.03.2018 (Aktenzeichen VI ZR 143/17) hin. Danach kann eine Bankkundin nicht verlangen, dass die Bank in ihren Formularen und Vordrucken nicht die männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich weibliche Personenbezeichnungen verwendet.

Zitat aus der Pressemitteilung 48/2018 des BGH:
"Die Klägerin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum"). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist."

Der BGH hat die Pressemitteilung 48/2018 vom 13.03.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof   

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2018
19.03.2018

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