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Keine Berichtigung nach § 129 AO, wenn Finanzamt richtig erklärte Daten nicht beachtet

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 14/2018 vom 14.03.2018 auf sein Urteil vom 16.01.2018 (Aktenzeichen VI R 41/16) hin. Danach kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht, wenn das Finanzamt die richtig erklärten Einnahmen nicht beachtet und statt dessen die elektronisch übermittelten Daten in den Steuerbescheid übernommen hat.

Der Bundesfinanzhof weist in der Pressemitteilung allerdings auf die seit 1. Januar 2017 geltende Neuregelung in § 175b AO hin. "Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden."

Der BFH hat die Pressemitteilung 14/2018 vom 14.03.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof   

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke. 

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2018
19.03.2018

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