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Bewährungsstrafe auch bei Schaden von mehr als 1 Million Euro

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 49/2018 vom 14.03.2018 auf seinen Beschluss vom 07.03.2018 und sein Urteil vom 14.03.2018 (Aktenzeichen  2 StR 416/16) hin. Der BGH hat die Urteile der Vorinstanz bestätigt, die gegen mehrere Bankangestellte ergangen waren aufgrund von Untreuetatbeständen mit Schäden von insgesamt hohen zweistelligen Millionenbeträgen.

Der BGH konnte an den Vorurteilen keine Rechtsfehler erkennen und hat daher die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Zitat aus der Pressemitteilung 49/2018 des BGH:
"Die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, ist nicht auf Untreuetaten übertragbar, weil sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung unterscheiden. Die Bewährungsentscheidungen des Landgerichts weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf."

Der BGH hat die Pressemitteilung 49/2018 vom 14.03.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof   

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2018
19.03.2018

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