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Kürzung der Urlaubsansprüche für den Zeitraum der Elternzeit

Für den Zeitraum der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel für jeden Monat der Elternzeit kürzen. Das ergibt sich aus der Pressemitteilung 16/2019 vom 19.03.2019 des Bundesarbeitsgerichts und aus dem Urteil vom 19.03.2019 des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 9 AZR 362/18). 

Zitat aus der Pressemitteilung 16/2019 vom 19.03.2019 des BAG:
"Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben."

Das BAG hat die Pressemitteilung 16 vom 19.03.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2019
25.03.2019

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