Mietzins für Messestand nicht hinzurechnungspflichtig
Der Mietzins für einen Messestand ist für ein Produktionsunternehmen nicht gewerbesteuerlich hinzurechnungspflichtig, da es nicht erforderlich gewesen sei, eine Messefläche ständig für den Gebrauch in dem Betrieb vorzuhalten. Der Geschäftszweck des Unternehmens erfordere nicht die Teilnahme an Messen. Es sei eine freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung, ob das Unternehmen aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wolle oder nicht. Das ergibt sich aus dem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 29.01.2019 (Aktenzeichen 10 K 2717/17 G,Zerl), auf das das FG Düsseldorf in seinem Newsletter vom März 2019 hinweist.
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