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Spendenabzug bei Spendenauflage Frage der Freiwilligkeit

Nach seiner Pressemitteilung Nr. 15 vom 20.03.2019 bezieht sich der Bundesfinanzhof (BFH) auf sein Urteil vom 15.10.2019 (Aktenzeichen X R 6/17), in dem er sich "in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung äußert. Die Entscheidung wird daher die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen."

Im Urteilsfall hatte der Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt. Unklar ist, ob die von der Ehefrau an zwei gemeinnützige Vereine geleisteten Spenden aufgrund einer Auflage des Ehemanns erfolgt sind. Der BFH hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. 

Nach dem Urteil des BFH komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.

Der BFH hat die Pressemitteilung 15 vom 20.03.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2019
25.03.2019

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