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Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

Ein Jahr unbezahlten Sonderurlaub. Für diese Zeit steht dem Arbeitnehmer kein Urlaub zu. Hierauf weist das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung 15/2019 vom 19.03.2019 unter Hinweis auf sein Urteil vom 19.03.2019 (Aktenzeichen  9 AZR 315/17) hin. 

Im Urteilsfall hatte wurde einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch 1 Jahr unbezahlter Sonderurlaub gewährt. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber für die Zeit des Sonderurlaubs die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen. Das Bundesarbeitsgericht hat dem nicht statt gegeben.

Das BAG hat die Pressemitteilung 15 vom 19.03.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2019
25.03.2019

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