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 der guten Ideen

Verspätungszuschlag Pflicht und nicht mehr Ermessenssache

Die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags nach § 152 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) gilt für die Veranlagungszeiträume ab 2018. Hierauf weist der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. (LSWB) in seinem Praxisticker 629 hin.

In einer Tabelle werden Einzelheiten zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Verspätungszuschlag erläutert.

Der LSWB hat den Praxisticker 629 seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage LSWB

COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2019
25.03.2019

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