Verzögerungsgeld muss ermessensgerecht sein
Ein Verzögerungsgeld kann das Finanzamt in bestimmten Fällen festsetzen. Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seinem Newsletter vom März 2019 auf sein Urteil vom 08.02.2019 (Aktenzeichen 4 K 590/17 AO) zur Frage der Ermessensausübung hin.
Dieses rechtskräftige Urteil des FG Münster betrifft einen Rechtsanwalt und Notar, der auch steuerliche Mandate betreut. Es ist nicht nur für die Angehörigen des steuerberatenden Berufs von Bedeutung.
Zitat aus dem Newsletter des FG Münster:
"Gegen eine weitere Aufforderung zur Vorlage von Daten legte der Kläger ebenfalls Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Ohne hierüber entschieden zu haben, setzte das Finanzamt zwei Wochen nach Fristablauf wegen der Nichteinräumung des Datenzugriffs ein Verzögerungsgeld in Höhe von 4.000 € gegen den Kläger fest. Hierbei stützte es sich im Wesentlichen darauf, dass beim Kläger eine potentielle Wiederholungsgefahr in Bezug auf die von ihm betreuten steuerlichen Mandate vorliege, der Kläger sich hartnäckig geweigert habe, die digitalen Daten vorzulegen und er die Gründe für die Verzögerung nicht ausreichend entschuldigt habe. Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzamt habe - so der 4. Senat des Finanzgerichts Münster - sein Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Die angenommene potentielle Wiederholungsgefahr wegen der Betreuung steuerlicher Mandate als Rechtsanwalt und Notar stelle eine sachfremde Erwägung dar, die mit dem Zweck des Verzögerungsgeldes nicht vereinbar sei. Vielmehr komme es ausschließlich auf Verzögerungen beim betroffenen Steuerpflichtigen, nicht aber auf generalpräventive Aspekte an."
Das FG Münster hat den Newsletter März 2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Münster
COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2019
25.03.2019
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