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Arztkosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 19/2018 vom 11.04.2018 auf sein Urteil vom 29.11.2017 (Aktenzeichen X R 3/16). Danach können selbst getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Steuerpflichtige hatte auf seinen Anspruch auf Erstattung der Arztkosten verzichtet, um die hiermit verbundene Beitragsermäßigung zu erhalten. Finanzamt, Finanzgericht und BFH haben seinem Antrag, diese Arztkosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen, nicht statt gegeben. Die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung hatte der Steuerpflichtige offenbar gar nicht erwogen, weil die Aufwendungen unter dem Betrag der zumutbaren Eigenbelastung  gelegen haben, 

Das BFH hat die Pressemitteilung 19/2018 vom 11.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof  

COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2018
16.04.2018

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