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Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter für April 2018 auf ein Urteil vom 10.10.2017 (Aktenzeichen 10 K 1513/14 E) hin. Danach stellt die Errichtung einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage eine Bauleistung dar, die nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG der Bauabzugssteuer unterliegt.

Gegen den Geschäftsführer der die Leistung empfangenden Gesellschaft wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Anmeldung zur Bauabzugssteuer eingeleitet.

Es ist zu beachten, dass das FG Düsseldorf gegen sein Urteil die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, weil bisher, soweit ersichtlich, zu der Frage, ob die Montage von (Aufdach-) Photovoltaikanlagen Bauleistungen sind, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

Das FG Düsseldorf hat das Urteil vom 10.10.2017 (Aktenzeichen 10 K 1513/14 E) auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Düsseldorf  

COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2018
16.04.2018

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