Grundsteuer und Einheitsbewertung verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Pressemitteilung Nr. 21/2018 vom 10.04.2018 auf sein Urteil vom 10.04.2018 (Aktenzeichen 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) hin. Danach sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.
Zitat aus der Pressemitteilung der Bundesverfassungserichts Nr. 21 vom 10.04.2018:
"Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom heutigen Tage für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden."
Das BVerfG hat die Pressemitteilung 21/2018 vom 10.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2018
16.04.2018
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