Kindergeld: Verlängerung über das 25. Lebensjahr?
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 20/2018 vom 18.04.2018 auf Urteil vom 19.10.2017 (Aktenzeichen III R 8/17) hin. Danach wird die Altersgrenze von 25 Jahren nicht wie beim gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben, wenn das Kind wegen einer Verpflichtung im Katastrophenschutz (hier freiwillige Feuerwehr) vom Grundwehrdienst freigestellt war.
Zitat aus der Pressemitteilung 20/2018 vom 18.04.2018 des BFH:
"Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk)."
Der BFH hat die Pressemitteilung 20/2018 vom 18.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 15.04.2018 seine Entscheidung vom 06.12.2017 (Aktenzeichen 2 K 1605/17 Kg) veröffentlicht:
"Kein Anspruch auf Kindergeld bis zur Ausbildung zur Steuerfachwirtin bei einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit in einer Steuerberatergesellschaft mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden" Link zur Homepage des Finanzgerichts Düsseldorf
COLLEGA-Wochen-Ticker 17/2018
23.04.2018
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