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Prozesskosten als Folge von Kindesentzug können außergewöhnlich sein

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 15.04.2018 sein Urteil vom 13.03.2018 (Aktenzeichen 13 K 3024/17 E) auf seiner Homepage veröffentlicht. Das FG Düsseldorf hat hohe Prozesskosten, die ein Vater aufwenden musste, weil seine Tochter, an der er sehr hängt, von seiner getrennt lebenden Ehefrau nach einem Urlaub in Südamerika nicht nach Deutschland zurück gebracht wurde, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Die Kosten seien unausweichlich gewesen, um die Tochter nach Deutschland zurückholen zu können. "Die Zivilprozesskosten seien weder mutwillig noch leichtfertig entstanden und hätten auch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, da die Widerrechtlichkeit des Kindesentzugs vom Gericht festgestellt worden sei."

Das Gericht setzt sich in dem Urteil mit der Bestimmung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG auseinander. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen. Das gelte aber nicht für Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass "ohne ein Umgangsrecht mit der Tochter und deren Rückführung nach Deutschland die (immaterielle) Existenzgrundlage des Klägers gefährdet wäre."

Das Urteil zeigt, dass in besonderen Fällen die Geltendmachung besonderer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht ausgeschlossen ist.    

Gegen das Urteil wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das FG Düsseldorf hat der Urteil vom 13.03.2018 (Aktenzeichen 13 K 3024/17 E) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Düsseldorf

COLLEGA-Wochen-Ticker 17/2018
23.04.2018

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