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"Großer Schadensersatz" ist nach erklärter Minderung ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 87/2018 vom 09.05.2018 auf sein Urteil vom 09.05.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 26/17) hin. Danach kann der Erwerber eines Kraftfahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag (großer Schadensersatz) unter Berufung auf denselben Mangel nicht neben oder anstelle der Minderung verlangen.

Zitat aus der Pressemitteilung 87/2018 des BGH:
"Kurze Zeit später stellte die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend um, dass sie wegen der von ihr geltend gemachten herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nicht mehr die Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrages, sondern vielmehr den sogenannten großen Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung, § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB) verlangte, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens sowie die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen gerichtet ist."
Der BGH kam in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass ein Käufer mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht"  habe. 

Der BGH hat die Pressemitteilung 87/2018 vom 09.05.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2018
14.05.2018

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