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Keine neuen Tatsachen, wenn alle Fragen des Finanzamts beantwortet wurden

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 21/2018 vom 25.04.2018 auf sein Urteil vom 29.11.2017 (Aktenzeichen II R 52/15) hin.  Danach liegen keine neuen Tatsachen vor, wenn die Fragen des Finanzamts vollständig und richtig beantwortet wurden. Somit "ist das FA nach „Treu und Glauben“ an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt."

In dieser Sache ist es von Bedeutung, dass das Finanzamt (FA) gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung verzichtet hat und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben aufgefordert hat. Das Finanzamt hat seine Ermittlungspflicht verletzt, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt.

Der BFH hat die Pressemitteilung 21/2018 vom 25.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2018
14.05.2018

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