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BFH erkennt sogenannte Vorschaltmodelle für Pauschallandwirte nicht an

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 25/2018 vom 16.05.2018 auf sein Urteil vom 01.03.2018 (Aktenzeichen V R 35/17) hin. Obwohl das streitgegenständliche Gestaltungsmodell von der Finanzverwaltung akzeptiert wurde, hat der BFH es für unzulässig beurteilt.

Dieses Urteil hat nicht nur für Landwirte, sondern auch für Banken und Sparkassen Bedeutung, worauf der BFH in seiner 25/2018 ausdrücklich hinweist:
"Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des BFH kommt für sie --ebenso wie bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Banken und Sparkassen-- der Einsatz sog. Vorschaltmodelle nicht mehr in Betracht."

Der BFH hat die Pressemitteilung 25/2018 vom 14.05.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2018
22.05.2018

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