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Dashcam Aufzeichnungen im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 88/2018 vom 15.05.2018 auf sein Urteil vom 15.05.2018 (Aktenzeichen VI ZR 233/17) hin. Danach "ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar."

Der BGH kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die vorgelegte Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig sei. Er weist darauf hin, dass Verstöße mit Bussgeld oder höheren Strafen geahndet werden können.

Andererseits weist der BGH darauf hin, dass auch das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort bestraft werden kann.

In der Pressemitteilung 88/2018 des BGH vom 215.05.2018 wird sozusagen als goldener Mittelweg folgendes ausgeführt (Zitat):
"Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges."

Der BGH hat die Pressemitteilung 88/2018 vom15.05.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2018
22.05.2018

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