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Nachzahlungszinsen nicht mehr verfassungsgemäß?

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 23/2018 vom 14.05.2018 auf seinen Beschluss vom 25.04.2018 (Aktenzeichen IX B 21/18) hin. Danach zweifelt der (BFH) an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015.

Zitat aus der Pressemitteilung 23/2018 des BFH:
"Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd €.Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd €."

Auch wenn man sich bei einer Betriebsprüfung geeinigt hat, wird man nicht umhin kommen, die Festsetzung der Nachzahlungszinsen anzufechten. Da der BFH Aussetzung der Vollziehung gewährt hat, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung einem Antrag auf AdV ebenfalls stattgeben wird. 

Der BFH hat die Pressemitteilung 23/2018 vom 14.05.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweise: Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 16.01.2018 (Aktenzeichen 2 V 3389/16) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Zinsen für die Jahre 2007 bis 2010 abgelehnt. Das FG hat die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Das FG Baden Württemberg hat die den Beschluss vom 16.01.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Baden-Württemberg 

COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2018
22.05.2018

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